Hinweisgeberschutz

Allgemein

Nach langem Hin und Her auf politischer Ebene ist am 2. Juli 2023 das sog. Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Was Unternehmen daher unbedingt beachten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel:

was regelt das Gesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG) regelt die Pflicht für Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine sog. „interne Meldestelle“ einzurichten. Über diese interne Meldestelle sollen hinweisgebende Personen unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität bestimmte Rechtsverstöße im Unternehmen – wie im Bereich Korruption, Betrug, aber auch Arbeits- oder Datenschutz – melden können. Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle gegenüber der hinweisgebenden Person nicht nur innerhalb von sieben Tagen den Eingang des Hinweises bestätigen. Die interne Meldestelle muss die hinweisgebende Person auch innerhalb von drei Monaten über die im Unternehmen ergriffenen Maßnahmen wie eine Compliance-Untersuchung informieren. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt dabei die hinweisgebenden Personen vor Repressalien wie Diskriminierung oder Kündigung durch den Beschäftigungsgeber. 

Ursprünglich sah der Gesetzesentwurf unter anderem auch die Verpflichtung vor, eine anonyme Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu ermöglichen. Gerade diese Pflicht zur Einrichtung von anonymen Meldekanälen ging den unionsgeführten Ländern im Bundesrat jedoch zu weit und dürfte ein Grund dafür sein, warum der im Bundestag beschlossene Gesetzentwurf im Februar 2023 zunächst gestoppt wurde. In der nun in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes ist zwar keine Pflicht mehr zur Ermöglichung einer anonymen Kommunikation vorgesehen, die Unternehmen „sollen“ diese Möglichkeit jedoch schaffen.

Was sollten Unternehmen nun tun?

Nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz nun in Kraft getreten ist, sollten sich Unternehmen schnellstmöglich um die Einrichtung einer internen Meldestelle kümmern. Denn für den Fall, dass Unternehmen keine interne Meldestelle eingerichtet haben, droht eine empfindliche Geldbuße bis zu 20.000 Euro. Zwar gilt für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten noch eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Um jedoch bis dahin die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen treffen zu können, sollten auch diese Unternehmen rechtzeitig tätig werden.

Rechtsanwalt Dr. Michael Traub ist im Bereich Compliance sowohl in der Wirtschaftsregion Hohenlohe (von Künzelsau über Öhringen bis nach Schwäbisch Hall und Heilbronn) als auch bundesweit kompetenter Ansprechpartner für Unternehmen. Die Anwaltskanzlei TRAUB STRAFRECHT & COMPLIANCE unterstützt Sie dabei, ein rechtskonformes Hinweisgeberverfahren einzuführen, das die Identität der hinweisgebenden Person schützt und eine reibungslose Kommunikation zwischen den hinweisgebenden Personen und Ihrem Unternehmen gewährleistet. Für die Umsetzung kann auf Wunsch eine passgenaue und den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Softwarelösung angeboten werden. Wahlweise steht Ihnen Dr. Michael Traub aber auch gerne als Ombudsperson zur Verfügung. 

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