Das Lieferkettengesetz – Ein Thema für den Mittelstand?

Allgemein

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Unternehmen das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: LkSG). Von dem Gesetz betroffen sind zunächst nur Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden, ab dem 1. Januar 2024 wird diese Grenze dann auf Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitende abgesenkt.

Aber auch Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, sind von den Auswirkungen des Lieferkettengesetzes betroffen: Als Lieferanten für größere Unternehmen müssen sich auch mittelständische Unternehmen an den Vorgaben des Gesetzes orientieren, wollen sie nicht lukrative Aufträge ihrer Großkunden verlieren. Schließlich geben diese die Anforderungen des Lieferkettengesetzes oftmals entlang der Lieferkette weiter. Hinzu kommt: Auf EU-Ebene sollen ab dem Jahr 2025 stufenweise noch strengere Nachhaltigkeitsregelungen greifen, verbunden mit einer (weiteren) Absenkung der maßgebenden Anzahl an Mitarbeitenden (500 bzw. – ab 2027 – 250). Mittelständische Unternehmen sind daher gut beraten, bereits jetzt für eine nachhaltiges Lieferkettenmanagement zu sorgen.

Was regelt das Gesetz?

Das Lieferkettengesetz regelt den Schutz bestimmter Menschen- und Umweltrechten im Rahmen der Lieferkette – also bei allen Schritten, die zur Herstellung von Produkten bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden.

Verboten sind nach dem Gesetz beispielsweise Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung von Pflichten des Arbeitsschutzes, die Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, das Vorenthalten eines angemessenen Lohns, aber auch die Produktion und Verwendung bestimmter Chemikalien oder die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Die vom Lieferkettengesetz betroffenen Unternehmen müssen sowohl im Hinblick auf den „eigenen Geschäftsbereich“ – wozu auch Tochtergesellschaften zählen, auf die bestimmender Einfluss ausgeübt wird – als auch im Hinblick auf ihre Zulieferer gewisse Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu gehört neben der Pflicht, eine öffentliche Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte abzugeben unter anderem die Verpflichtung, regelmäßige Risikoanalysen durchzuführen, Maßnahmen zur Minimierung von festgestellten Risiken wie Schulungen oder Kontrollen zu verankern sowie ein Beschwerdeverfahren einzurichten.

Zu beachten ist jedoch, dass sich der Umfang der Sorgfaltspflichten stets am Maßstab der „Angemessenheit“ zu orientieren hat. Dabei bestimmt sich die „Angemessenheit“ eines Handelns unter anderem nach dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht. Mangelt es also am Einflussvermögen auf den jeweiligen Lieferanten – beispielsweise, weil das Einkaufsvolumen gemessen am Umsatz des Lieferanten niedrig ist – gelten für das vom Lieferkettengesetz betroffene Unternehmen weniger hohe Anforderungen im Hinblick auf die vorgenannten Sorgfaltspflichten gegenüber diesem Lieferanten.

Bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz drohen neben dem Ausschluss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Bußgelder bis zu 800.000 Euro. Bei großen Unternehmen können die Bußgelder sogar bis zu 2% des (weltweiten) Jahresumsatzes umfassen.

Die Anwaltskanzlei TRAUB STRAFRECHT & COMPLIANCE berät Sie bei der Aufgabe, sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen für die kommenden Herausforderungen gerüstet ist und den neuen Anforderungen des Lieferkettengesetzes gerecht wird. So können nicht nur mögliche Bußgelder abgewendet werden. Es kann damit auch erreicht werden, die Geschäftsbeziehung zu Ihren Großkunden aufrechtzuerhalten.

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