Das Schweigerecht des Beschuldigten

Allgemein, Wirtschaftsstrafrecht

Grundsätze des Schweigerechts

Im Strafverfahren ist das Schweigerecht des Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Ein Beschuldigter muss sich nicht selbst belasten, sondern er darf zu den Vorwürfen der Ermittlungsbehörden schweigen. Wichtig zu wissen ist, dass das Schweigen nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden darf. Es dürfen also auch keine belastenden Schlüsse aus dem Schweigen gezogen werden.

Zu Beginn einer polizeilichen Vernehmung ist der Beschuldigte in jedem Fall über sein Schweigerecht zu belehren. Wenn die Ermittlungsbehörden diese Pflicht zur Belehrung missachten, dürfen die Angaben des Beschuldigten im Strafverfahren nicht verwertet werden.

Schweigen als Verteidigungsstrategie

Es ist zwar nicht grundsätzlich empfehlenswert, im Strafverfahren zu schweigen. Es sollte jedoch unbedingt vermieden werden, voreilig Informationen preiszugeben, die später nachteilig sein könnten. Denn unbedachte Aussagen können nicht rückgängig gemacht werden. Nur wenn der Beschuldigte genau weiß, was ihm zur Last gelegt wird und welche Beweismittel gegen ihn vorliegen, kann er die Auswirkungen und die Tragweite einer Aussage einschätzen. Daher ist es grundsätzlich ratsam, vor Akteneinsicht und ohne Rücksprache mit einem Verteidiger keine Aussage zu machen. Sogar vermeintlich entlastende Aussagen können sich später als nachteilig erweisen.

Wenn Sie also eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten haben, sollten Sie nur sehr gut vorbereitet in eine solche Vernehmung gehen – nach Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger und in Kenntnis der kompletten Aktenlage. Ihr Verteidiger kann gemeinsam mit Ihnen auf Basis der Akteneinsicht eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten und Ihnen entsprechende Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen geben.

Die Anwaltskanzlei TRAUB STRAFRECHT & COMPLIANCE ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Strafrechts – sowohl bundesweit als auch in der Region Hohenlohe (von Künzelsau über Öhringen bis nach Schwäbisch Hall und Heilbronn).

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